ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Für Lieferungen und Leistungen der Krieger Wasseraufbereitungs GmbH 

1.   GELTUNGSBEREICH 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Die Geltungen der AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Abweichungen von den vorliegenden AGB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die AGB gelten auch dann, wenn der Kunde sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Kunden verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben. 

2.   ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt erst dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der Kunde unser schriftliches Angebot vorbehaltslos angenommen hat. Übermittelt der Kunde eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. 

2.2. Kostenvoranschläge werden ausschließlich schriftlich und ohne Gewähr erstellt. 

2.3. Wir sind berechtigt, für auf Wunsch des Kunden in der Angebotsphase angefertigte Pläne, Skizzen, 

Zeichnungen oder Muster sowie Vor-Ort-Besichtigungen ein angemessenes 

Entgelt zu verrechnen. Im Falle der Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, werden diese Aufwände nicht verrechnet. 

2.4. Der Inhalt unserer Angebote samt diesen zugrunde gelegten Plänen, Skizzen und Zeichnungen darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, noch dürfen Angebote sonst missbräuchlich verwendet werden. 

2.5. Auch wenn Zusagen unserer Mitarbeiter im Falle eines Verbrauchergeschäftes uns binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen. Gegenüber unternehmerischen Kunden werden derartige Abweichungen nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich von uns bestätigt wurden.

2.6. Sollte der Kunde mit der Bestellung im Zusammenhang stehende Zusatzaufträge bzw. besondere Anweisungen (Lieferwünsche, Termine, Rabatte etc.) erteilen oder im Zuge unserer Leistungserfüllung nachträgliche Änderungswünsche äußern, so werden diese erst durch unsere schriftliche ergänzende Auftragsbestätigung rechtswirksam. 

2.7. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich genehmigt werden.

2.8. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.  

3.   PREISE, RECHNUNGSLEGUNG UND FÄLLIGKEIT

3.1. Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich inklusive Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, exklusive Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung. Diese Zusatzkosten werden dem Kunden nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 

3.2. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung, insb. durch Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden berechtigen uns zur Geltendmachung von Mehrkosten.

3.3. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.4. Wir sind berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 5000,00 € eine Anzahlung von 50 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Sollte der Kunde die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft uns keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

3.5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, sind wir berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Insbesondere berechtigt uns die Ablieferung des Beckenkörpers zur Legung einer diesbezüglichen Teilrechnung. 

3.6. Gerät der Kunde mit der Zahlung auch nur einer Rechnung in Verzug, so sind wir berechtigt, nachdem wir dem Kunden die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt haben, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz. 

3.7. Im Falle jeglichen Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt:

  • Verzugszinsen in Höhe von 12 %, p.a., abweichend davon von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu verrechnen
  • sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn-, Inkasso und Anwaltskosten zu verrechnen
  • eingehende Zahlungen zunächst auf Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen. 

3.8. Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Das gilt nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3.9. Der Kunde darf die Zahlung nur verweigern, wenn wir die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht haben.

4.   MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN 

4.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrags geschaffen hat, die im Vertrag oder in den vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden  oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

4.2. Insbesondere hat sich der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung Kenntnis über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, Gefahrenquellen sowie sonstige mögliche Störungsquellen zu verschaffen und uns mitzuteilen.

4.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebenen Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 

4.4. Der Kunde hat die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten einzuholen. 

4.5. Der Kunde hat für die freien und gefahrlosen Zufahrten, Zugänge bzw. Zutritte zu Grundstück, Anlage, Räumlichkeiten und Behältnissen (Technikraum, Technikschacht etc.) sowie für die sorgfältige Lagerung der Waren insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Beschädigungen und Feuchtigkeitsschäden zu sorgen. 

4.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

4.7. Die für die Leistungsausführung einschließlich der Inbetriebnahme erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen. 

4.8. Bei Weitergabe, insb. Weiterverkauf des Leidenfrost Pools hat der Kunde sicherzustellen, dass die Bedienungsanleitung (3-teilig), die Bedienungsanleitungen für die technische Ausstattung sowie sämtliche den Betrieb des Pools betreffende Informationen und Unterlagen an den neuen Poolbesitzer weitergegeben werden. 

5.    LEISTUNGSAUSFÜHRUNG UND LIEFERUNG

5.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 

5.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. 

5.3. Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in Teilen, insbesondere aufgrund der Beckengröße oder des Baufortschritts durch-zuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen. 

5.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung annimmt. 

5.5. Der unternehmerische Kunde hat die Ware bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren. 

6.   LIEFERFRISTEN UND TERMINE

6.1. Die in der Auftragsbestätigung angeführte Lieferwoche gilt als verbindlich vereinbart. Der Liefertermin für den Beckenkörper in der vereinbarten Lieferwoche wird dem Kunden spätestens 2 Wochen vor Auslieferung mitgeteilt. 

6.2. Werden die Lieferung, der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, so werden Liefer- und Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Termine entsprechend hinausgeschoben. 

6.3. Termine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich festgehalten wurden und deren Einhaltung von uns zugesichert wurde.

6.4. Kommt es aus welchen Gründen auch immer, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind, zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verlieren sämtliche ursprünglich vereinbarte Termine ihre Geltung. Ein neuer Terminplan ist in diesem Fall einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. 

6.5. Zu den Terminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für uns jedenfalls hinzuzurechnen,

(I)         die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von Prognosen des Kunden oder dessen Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen; 

(II)        die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen; 

(III)       die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, von Seite 4 | 7 uns nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten, samt deren zeitlich organisatorischen Folgen. 

7.6. Höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Ereignisse und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (Streik, Epidemien, Pandemien und insb. der Ausbruch eines Virus, der die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiter gefährdet, Ausfall von Materialanlieferungen, Unbrauchbarwerden von in unserem Produktionsprozess erforderlichen großen Arbeitsstücken insb. Formen, behördliche Eingriffe, Unterbindung der Verkehrswege, unvorhersehbare Liefererschwernisse etc.), die die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns zur angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen.

7.   GEFAHRTRAGUNG 

7.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Kunden oder dem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir selbst im Auftrag des Kunden den Transport an den Bestimmungsort durchführen. Der von uns gelieferte Beckenkörper samt vormontierter Einbauteile gilt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung am vereinbarten Ort oder auf dem vom Kunden bestimmten anderen Ort als übergeben. 

7.2. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn wir die Ware übersenden – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Kunde selbst den Beförderungsvertrag abgeschlossen, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. 

7.3. Wurde Abholung vereinbart, geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Der Kunde oder der von ihm damit beauftragte Dritte hat die sachgemäße Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Wir haften nicht für Schäden, die auf Verlade- oder Verankerungsmängel zurückgehen. 

7.4 Der Kunde erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Wir behalten uns das Eigentum gemäß Pkt. 10. dieser AGB vor, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist. 

8.   ANNAHMEVERZUG

 Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Lieferung oder Leistung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), sind wir berechtigt, die vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellungen auf Kosten und Gefahr des Kunden vorzunehmen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab Verzug und in unserem Werk zu laufen. 

9.   EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen unser Eigentum, auch wenn sie bereits montiert sind. 

9.2. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der unternehmerische Kunde schon jetzt, den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware. 

9.3. Sämtliche unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und uns von allfälligen exekutiven Maßnahmen unverzüglich zu informieren. 

9.4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern. Dabei ist er verpflichtet, seinerseits Eigentumsvorbehalt mit dem Drittkäufer zu vereinbaren und tritt diesen schon jetzt an uns ab. Die durch den Weiterverkauf der Ware entstehende Forderung gegen Dritte wird vom Kunden schon jetzt mit allen Nebenabreden bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung samt Zinsen und Kosten zahlungshalber an uns abgetreten, wobei wir berechtigt sind, die Abtretung der Forderung offenzulegen. 

9.5. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich relevantes Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich vor dem Zusammenhang mit dem Kauf zu entstehenden Forderungen.

10. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE 

10.1. S

10.1. Soweit in diesen Bestimmungen nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewärleistungsfrsit für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

10.2. Der Zeitpunkt der Übergabe des Werks ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Übernahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. 

10.3. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Übernahme bei Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen. 

10.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der unternehmerische Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Ebenfalls als erfolgte Übernahme gilt, wenn der Kunde oder mit seinem Willen eine andere Person das Werk benützt.

10.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

10.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 

10.7. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. 

10.8. Wir erfüllen die Gewährleistungsansprüche des Kunden in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Rücktritt vom Vertrag kann der Kunde nur dann begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Der unternehmerische Kunde verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Schadenersatzansprüche des Kunden, welche auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. 

10.9.Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung, Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung oder Leistung vornehmen, ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und wir diesen Mangel beheben können. 

10.10. Wird eine Leistung aufgrund von Planunterlagen, Zeichnungen, Modellen o.ä. des Kunden ausgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Planung und Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Wir sind nicht verpflichtet, die Kundenangaben detailliert zu prüfen. Der Kunde hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. 

10.11. Abverkaufs Ware sowie gebrauchte Ware unterliegt einer einjährigen Gewährleistungsfrist und ist von jeglicher Garantie ausgeschlossen. Außerdem sind die dem Kunden bekannten oder besichtigten Mängel und deren Folgeerscheinungen von den Gewährleistungsansprüchen ausgenommen.

10.12. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das gelieferte Material zum vertraglich vereinbarten gleichwertig ist. 10.13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ebenfalls: Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel (technische Anlagen des Kunden wie Zuleitungen, Verkabelungen o.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder nicht kompatibel etc.), chemische oder elektrolytische Einflüsse, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, vom Kunden oder Dritten beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter, eigenmächtige, ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, erfolgte Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen und unsachgemäße Behandlung sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf unser Verschulden beruhen oder zurückzuführen sind. Keinen Mangel begründet ferner der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. 

10.14.Voraussetzung zur Übernahme von gesonderten Garantieleistungen ist die Vorlage des Original-Qualitätszertifikats, das für die entsprechende Kommission ausgestellt wurde. Die darauf genannten Garantiezusagen gelten ausschließlich unter Einhaltung der am Qualitätszertifikat angeführten Garantievoraussetzungen und -bedingungen. 

11.HAFTUNG

11.1. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden gegenüber Verbrauchern. 

11.2. Wir haften dem unternehmerischen Kunden nicht für den entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden. Die Haftung für Schadenersatzansprüche des unternehmerischen Kunden ist mit 5% des Auftragswertes, maximal jedoch mit dem von unserer Haftpflichtversicherung zu leistendem Höchstbetrag, beschränkt. 

11.3. Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem Kunden, die einen allfälligen Regressanspruch gegen uns bewirken könnte, ist der Kunde verpflichtet, uns unter Vorlage aller Unterlagen sofort, jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, – bei sonstigem Verlust der Regressansprüche des unternehmerischen Kunden – schriftlich zu benachrichtigen. 

11.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-, Einbau- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte, Einwirkungen von Auf- oder Vorbauten, welche die Oberfläche unserer Produkte nachhaltig beeinflussen und beschädigen, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 

11.5. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

11.6. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

12 RÜCKTRITT

12.1. Das Vertragsverhältnis kann durch uns aus wichtigem Grund unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der uns zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 

  • fortgesetztes treuwidriges Verhalten des Kunden
  •  Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtungen, des Kunden
  •  Nichtzahlung einer Rechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung

12.2. Sollten wir in Verzug geraten, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich zu erfolgen.

12.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts des Kunden, sind alle von uns bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom Kunden abzugelten. Der Kunde kann in diesem Fall darüber hinaus keine wie auch immer geartete Schadenersatz- und Erfüllungsansprüche geltend machen. 

12.4. Im Falle eines nicht von uns zu vertretenden Rücktritts sind alle von uns erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Hinsichtlich der entfallenden Auftragsteile hat der Kunde den vereinbarten Werklohn insoweit zu bezahlen, als er nicht beweisen kann, dass wir uns durch den Entfall etwas erspart haben. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten. 

13 Urheberrechte

Pläne, Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen, Angebote und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

14 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Datenschutzhinweise sind unter www.Krieger-Wasseraufbereitung.de/Datenschutz.html zu finden.

15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Sonstiges

15.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungsort ist 94428 Eichendorf.

15.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand und Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

Das anzuwendende Recht zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträgen ist ausschließlich das deutsche Recht.

Die Anwendung von Kollisionsrechten sowie des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzliche zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck oder unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.